AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FuE-Projektgesellschaft mbH i. L.

§ 1 Gegenstand

  1. Der Auftragnehmer FuE-Projektgesellschaft mbH i. L. wird den Auftraggeber (Unternehmen, Kunde) im Rahmen der Unternehmensberatung und bei der Vorbereitung und Durchführung eines Forschungsprojektes beraten. Zu den Beratungstätigkeiten und Beratungsleistungen gehören die im Vertrag spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.
  2. Die Beratung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Auftraggebers oder mit dem Auftraggeber in eigener Person, wobei Einzelheiten und weitergehende Teilaufgaben in einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag getroffen werden können.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen sowie für die Abwicklung sind jeweils die rechtlichen und sonstigen Bestandteile des jeweiligen Vertrages in der angegebenen Reihenfolge:

– das jeweilige Auftragsschreiben,

  • die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nebst Anlagen,
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 Umfang und Ausführung, Mitwirkung des Kunden

  1. Die Tätigkeit des Auftragnehmers gliedert sich in die Vorbereitung und Ausarbeitung von Planungs- und Finanzierungskonzepten sowie Antragsunterlagen während der Laufzeit des Projektes sowie in das administrative Projektmanagement nach Maßgabe der Beauftragung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung seiner Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dem Auftragnehmer ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen oder Freiberufler oder wissenschaftlich technischer Berater in Anspruch zu nehmen.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen rechtzeitig sowie vollständig zur Verfügung gestellt werden, Informationen erteilt und weitergeleitet werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden und insbesondere für die eingereichten (Fördermittel-)Anträge sowie erhaltenen Zuwendungsbescheide, welche dem

Auftragnehmer binnen 3 Tagen weiterzuleiten sind.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer geforderten notwendigen Unterlagen, Auskünfte und Arbeitsergebnisse dem Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung fristgerecht zu überreichen. Kommt der Auftraggeber trotz Fristsetzung von mindestens 14 Tagen durch den Auftragnehmer nicht seiner Mitwirkungsverpflichtung nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dass Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergeben sich nach § 8 sowie § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 4 Leistungserbringung, Ort und Zeit der Tätigkeit

  1. Der Auftragnehmer arbeitet selbstständig, weisungsfrei und nach freiem Ermessen.
  2. Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort selbst und erbringt seine Leistung hauptsächlich an seinem Sitz. Jedoch wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Bedarf entsprechend gesonderter Vereinbarung am Sitz des Auftraggebers oder an einem von beiden Vertragspartnern gewählten Ort zur Verfügung stehen. Dazu stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Der Auftragnehmer bestimmt seine Arbeitszeiten selbst.

§ 5 Berichterstattung

(1) Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber auf Verlangen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Auftragnehmer im minderwichtigen Bearbeitungszustand auch mündlich Bericht erstatten.

§ 6 Abnahme der Arbeitsergebnisse

  1. Die vertraglich gebundenen Leistungen des Auftragnehmers werden mit Übergabe der Unterlagen an bzw. Realisierung der Tätigkeiten für den Auftraggeber erbracht. Eine gesonderte förmliche Abnahme der vertraglichen Leistungen erfolgt nicht.
  2. Mit Übernahme und selbstständiger Einreichung der Unterlagen nebst Anlagen bestätigt der Auftraggeber, dass die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen richtig und vollständig auf Basis der dem Auftragnehmer vollständig gem. § 3 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellten Daten erstellt worden sind. Eine entsprechende Prüfung der ausgearbeiteten Unterlagen führt der Auftraggeber selbstständig vor Einreichung durch. Reicht der Auftraggeber sodann die Unterlagen ein, ohne dass der Auftragnehmer vorher zur Nacharbeit aufgefordert wird, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen.

§ 7 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag vereinbarte Honorar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen und in Rechnung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Honorarzahlungen an den Auftragnehmer aus eigenen betrieblichen Mitteln vorzunehmen und nicht aus etwaigen dem Auftraggeber zufließenden Zuwendungen und Fördermitteln. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das vertraglich geschuldete Honorar zu Gunsten des Auftragnehmers nicht in die Bemessungsgrundlage von etwaig zu beantragenden Zuschussberechnungen einfließt.
  1. Mit dem Honorar sind grundsätzlich alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, es sei denn, es sind gesonderte Vereinbarungen diesbezüglich getroffen worden. Da der Auftragnehmer berechtigt ist, zur Auftragsdurchführung Dritte einzusetzen, besteht ein Vergütungsanspruch für derartige Kosten, wenn sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer darauf in einer separaten Vereinbarung verständigt haben.

Gesondert zu erbringende Leistungen, insbesondere die Erstellung umfangreicher, über die laufende Berichterstattung hinausgehender schriftlicher Gutachten, Schulungen, öffentliche Ausschreibungen und Analysen, werden zusätzlich vergütet. Dazu schließen die Parteien jeweils vor Beginn der entsprechenden Leistung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

Sonstige Kosten, z.B. Reisekosten und Spesen, sind zu vergüten, wenn sie vorher schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind.

  1. Sind mehrere Auftraggeber vorhanden, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Auftragnehmer.
  1. Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Honorarvorauszahlung zu verlangen. Die Honorarvorauszahlung wird nach Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages in Rechnung gestellt und verbleibt auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Zusammenarbeit beim Auftragnehmer.
  1. Die Honorarzahlung erfolgt in Raten. Ein Drittel des Honorars wird mit erfolgter Zusage und/oder mit Eingang des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch nach Zahlungseingang und mit Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig. Die Honorarzahlung der übrigen zwei Drittel des Honorars erfolgt in weiteren Raten mit Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer entsprechend den erhaltenen Zuwendungen aus den Fördermittelabrufen, welche üblicherweise im 3-Monats- Rhythmus erfolgen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer in geeigneter Weise über die erhaltenen Fördergelder.
  1. Die Zahlungen des Auftraggebers sind nach Zugang der Rechnung bzw. Abschlags- oder Teilrechnung sofort fällig.
  1. Kommt der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als acht Wochen in Rückstand, so ist der gesamte Resthonoraranspruch sofort fällig.
  1. Im Falle eines ablehnenden Fördermittelbescheides und der erfolglosen Einlegung des Rechtsmittels wird dem Auftraggeber kein weiteres Honorar berechnet. Die geleistete Honorarvorauszahlung verbleibt zur anteiligen Deckung der bereits entstandenen Kosten beim Auftragnehmer. Im Übrigen trägt jeder Vertragspartner seine weiteren Kosten selbst.

§ 8 Kündigung des Vertrages und Folgen

(1) Der Vertrag ist ein zeitlich befristeter Vertrag und kann ordentlich jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Sollte ein zeitlich unbefristeter Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden, so ist

dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt jeder Vertragspartei vorbehalten.

  1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber besteht, wenn der Auftraggeber
    • schuldhaft seine vertraglichen Auskunfts- und Informationsverpflichtungen verletzt,
    • bewilligte Fördermittel nicht abruft und umsetzt,
    • dem Auftragnehmer nicht die Gelegenheit gibt, auf eigene Kosten aber im Namen des Unternehmens Rechtsmittel gegen abgelehnte Fördermittelanträge einzulegen,
    • auf Empfehlung des Auftragnehmers gegen ablehnende Fördermittelbescheide keine Rechtsmittel einlegt bzw. bei ablehnenden Empfehlungen des Projektträgers Entscheidungen ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer trifft bzw. der Empfehlung des Auftragnehmers zuwiderhandelt,
    • vom Auftragnehmer auftragsbezogen erarbeitete Unterlagen nicht fristgerecht gegenüber Dritten, Institutionen und Behörden einreicht,
    • während der Vertragslaufzeit entscheidet, das Projekt nicht weiterzuführen und damit der Beratungsgegenstand des Auftragnehmers entfällt,
    • sich sonst vertragswidrig verhält.
  1. Für die etwaige Beauftragung von Folgeprojekten muss eine neue Vereinbarung geschlossen werden. Eine solche Nachfolgevereinbarung bedarf wiederum der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 9 Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  1. Für den Fall, dass das Auftragsverhältnis durch schuldhafte Vertragsverletzung des Auftraggebers vorzeitig beendet wird, steht dem Auftragnehmer der Anspruch zu, die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer ein weiterer Schadensersatz i. H. v. 30 % für den nichterbrachten Leistungsbestandteil zu. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich vorbehalten und gestattet, gegenüber dem Auftragnehmer den Nachweis zu führen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Grundlage für die Berechnung des pauschalen Schadensersatzes ergibt sich nach dem vereinbarten Honorar.
  2. Hat der Auftraggeber bereits Abschlagszahlungen geleistet, die den Abrechnungsgegenstand überschreiten, so werden diese mit den Ansprüchen des Auftragnehmers wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verrechnet.

§ 10 Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu wahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder deren Geschäfts- (Privat-) Verbindungen handelt, es sei denn, der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer ausdrücklich von der Schweigepflicht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Beratungsvertrages hinaus fort. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter, sowie von ihm, im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben, eingeschaltete Dritte, entsprechend zu verpflichten.

  1. Mündliche und schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Empfehlungen und Berichte, die sich auf den Vertragsgegenstand und den Auftraggeber beziehen, darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis geben.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme unberechtigter Dritter zu schützen.
  3. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder Dritte verarbeiten zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten.
  4. Alle im Laufe der Geschäftsbeziehung dem Auftragnehmer zur Kenntnis gegebenen Daten und Unterlagen werden durch den Auftragnehmer im Falle der Vertragsbeendigung (unabhängig von der Rechtsgrundlage) entsprechend Datenschutz-Grundverordnung und den Aufbewahrungspflichten für Unternehmen sowie zur eigenen Rechtstellung aufbewahrt und entsprechend den gesetzlichen Fristen vernichtet/gelöscht/ oder an den Auftraggeber zurückgegeben.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für den Einsatz qualifizierter, sachkundiger und fachkundiger Mitarbeiter, deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Ausführung von Aufträgen.
  2. Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm beziehungsweise seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenszusatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Für Schäden, die durch eine unvorhersehbare Entwicklung der Wirtschaftslage oder sonstige Ereignisse und in Person des Auftraggebers begründet sind, wird keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen.
  4. Für entstandene Schäden aus der Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur insofern, als dass der Auftraggeber ihm einen materiellen Schaden nachweist. Die Haftungshöchstgrenze beträgt dabei 250.000 €, auch unter Einschluss sämtlicher Folgen eines Verstoßes oder bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Genehmigung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder wechselseitig schriftlich bestätigt wurden.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des erteilten Auftrages sowie der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt.

(4) Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

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